Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)

Künftige Schutzmaßnahmen in der Kindertagesbetreuung

Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 3. April 2022 nur noch streng begrenzte Basisschutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen.

Unverändertes Testkonzept

Der Bayerische Ministerrat hat heute entschieden, dass die Testnachweispflicht in der Kindertagesbetreuung für Kinder und Beschäftigte zunächst bis zum Ende der Osterferien unverändert fortbesteht.

Wir haben bereits mit dem 466. Newsletter darüber informiert, dass den Familien noch im März ein fünfter Berechtigungsschein ausgegeben werden soll, um die Fortsetzung der Testung im April zu ermöglichen. Mit dem Berechtigungsschein erhalten die Familien weitere 10 Tests. Sofern Sie diesen fünften Schein noch nicht ausgegeben haben, bitten wir darum, dies noch im März zu tun. Nur dann können die Familien den Schein noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums bis zum 31. März 2022 einlösen. Es ist derzeit geplant, die Testnachweispflicht über das Ende der Osterferien hinaus zumindest bis Ende April 2022 zu verlängern. Über die weiteren Schritte werden wir Sie so bald wie möglich informieren. Insbesondere ist hierzu die Verlängerung des Vertrages mit dem Bayerischen Apothekerverband erforderlich. Wir bitten Sie dazu noch um etwas Geduld.

Bitte bedenken Sie: Schulkinder müssen während der Ferien in den Einrichtungen getestet werden. Melden Sie daher für Schulkinder und Beschäftigte bitte den Bedarf an Selbsttests für die Ferientestung wie gewohnt an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

Änderungen ab dem 3. April 2022

Die Maskenpflicht für Schulkinder entfällt ab dem 3. April 2022 im gesamten Bereich der Kindertagesbetreuung. Zum Eigenschutz wird aber empfohlen, die Masken weiterhin freiwillig zu tragen.

Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht nach den bundesrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen fort. In der Regel ist danach erforderlich, dass Beschäftigte in den Innenräumen mindestens eine medizinische Gesichtsmaske tragen, soweit und solange der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Diese Empfehlung ergibt sich auch weiterhin aus dem Rahmenhygieneplan sowie aus dem SARS-CoV-2 – Schutzstandard Kindertagesbetreuung der DGUV. Sofern die Träger von diesen Empfehlungen abweichen, haben sie eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, in der sie die Abweichung nachvollziehbar begründen.

Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben gilt der Rahmenhygieneplan ab dem 3. April 2022 nur noch als unverbindliche Empfehlung. Die Einrichtungen sind nach Bundesrecht – wie auch schon vor der Pandemie – verpflichtet, individuelle Hygienekonzepte zu erstellen. Der Rahmenhygieneplan kann dafür weiterhin als Orientierung herangezogen werden. Die Einrichtungen können also entscheiden, ob sie ihr Konzept nach den Vorgaben des Rahmenhygieneplans richten möchten oder ein eigenes Konzept entwickeln.